Anwälte für Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht speziell für jugendliche Täter, die zum Tatzeitpunkt noch nicht das Erwachsenenalter erreicht haben. Da das Gesetz davon ausgeht, dass es sich bei den meist relativ harmlosen Delikten Minderjähriger wie Diebstahl, Ladendiebstahl oder Sachbeschädigung um vorübergehende Entgleisungen als Ausdruck von Abgrenzung und Selbstfindung handelt, wurden ein besonderes Strafrecht und Strafverfahren für diese jungen Täter konzipiert. Grundlage war das Bedürfnis, junge Straftäter aufgrund ihrer altersbedingten psychologischen Entwicklung durch Ermahnungen und leichte Strafen statt harter und eventuell entwicklungsschädigender Sanktionen zur Einhaltung gesellschaftlicher Normen und gesetzlicher Regeln zu bewegen. Daher bietet das Jugendstrafrecht die Möglichkeit, Verfahren ohne formelles Urteil abzuschließen und erzieherisch auf minderjährige Straftäter einzuwirken. Hierbei wird z.B. der bei Jugendlichen stark beeinflussende Gruppendruck meist strafmildernd berücksichtigt.
Im Jugendstrafrecht wird außerdem nach Beurteilung der sittlichen und geistigen Entwicklung auf mangelndes Unrechtsbewusstsein oder fehlende Verantwortungsreife jugendlicher Straftäter Rücksicht genommen, da hier im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht der Täter und nicht die Tat im Vordergrund steht.
Altersstufen im Jugendstrafrecht
Maßgeblich für die Anwendung des Jugendstrafrechts ist das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Hier unterscheidet das Gesetz unter vier Altersstufen.
Nicht anwendbar ist das Jugendstrafrecht bei Personen unter vierzehn Jahren, da diese strafrechtlich nicht verantwortlich sind. Bei Jugendlichen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren kommt das Jugendstrafrecht zum Tragen, sofern festgestellt wurde, dass der Beschuldigte strafrechtlich verantwortlich ist. Ist dieser zur Tatzeit bereits achtzehn aber unter einundzwanzig Jahre alt, gilt er als Heranwachsender und grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Nicht mehr anwendbar ist das Jugendstrafrecht bei Tätern, die zum Zeitpunkt der Tat einundzwanzig Jahre oder älter sind.
Strafen im Jugendstrafrecht
Das Leitprinzip des Jugendstrafrechts ist seit dem 01.01.2008 im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgehalten. Hier wird in drei verschiedene Wege von Sanktionen unterschieden: der Erziehungsmaßregel, dem Zuchtmittel und der Jugendstrafe, wobei bei der Wahl der passenden und angemessenen Sanktion berücksichtigt wird, welche den besten Erfolg auf eine Resozialisierung hat.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.